AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Medienbüro Achim Strukmeier e.K.

§ 1 Geltungsbereich
(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller – auch künftiger – Schuldverhältnisse, Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen (Vertrag). Für bereits bestehende Dauerschuldverhältnisse gelten die nachstehenden Regelungen erst ab dem 01.01.2014. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten unsere bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir unter Widerspruch nicht an, soweit wir ihnen nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
(3) Ein Vertrag wird durch nachträglich vom Vertragspartner gestellte Bedingungen nicht beeinflusst.
(4) Auf Verlangen des Vertragspartners erläutern wir ihm den Vertrag und unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Form
(1) Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.
(2) Änderung und Aufhebung des Vertrags sowie dieser Formbestimmung bedürfen vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen der schriftlichen Form.
(3) Auf eine an uns gerichtete Erklärung in Textform, elektronischer oder telekommunikativ übermittelter Form kann sich der Vertragspartner nicht berufen, wenn er sie nicht unverzüglich schriftlich bestätigt hat.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Wir können uns gegenüber abgegebene Angebote nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder der Bereitstellung der bestellten Leistung annehmen oder das Angebot ablehnen.
(2) Zwischen dem Vertragspartner und uns kommt nur durch unsere Annahme ein Vertrag zustande, in den unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen sind. Die Annahme ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erklärt ist oder wir eine nach dem Vertrag geschuldete Hauptleistung erbracht haben.
§ 4 Vertragsbestand
(1) Technische, konstruktive Änderungen und Formänderungen bezüglich der vertraglichen Leistungen behalten wir uns vor, soweit sie den Vertragspartner und die vertragliche Leistung nicht unzumutbar beeinträchtigen.
(2) Rechte wegen Störung der Geschäftsgrundlage kann der Vertragspartner nur geltend machen, wenn uns die dafür maßgeblichen Umstände vor Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt wurden. Erkennbarkeit genügt nicht.
(3) Abdingbare Kündigungsrechte des Vertragspartners sind ausgeschlossen. Kündigungen sind schriftlich an unsere gesetzlichen Vertreter zu richten. Andere Personen sind zu deren Entgegennahme von unserer Seite weder ermächtigt noch befugt, selbst wenn der Vertrag von diesen Personen betreut oder abgewickelt wird.
(4) Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sollte sich die Kreditunwürdigkeit des Vertragspartners herausstellen und könnten dadurch unsere Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner gefährdet werden.
§ 5 Pflichten des Vertragspartners
(1) Übersteigt unser Aufwand die von uns intern zugrunde gelegte Kalkulation um mehr als 20%, steht uns ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu.
(2) Der Vertragspartner muss uns informieren über:
a) seine einzelnen vom Vertrag betroffenen Rechte, Rechtsgüter und Interessen;
b) ihm bekannte oder für ihn erkennbare Umstände, die gegen uns gerichtete Rechte wegen des Vertrages begründen könnten;
c) eine von ihm in Anspruch genommene Eigenschaft als Verbraucher. Beabsichtigt der Vertragspartner, die von uns erworbenen Leistungen an einen Verbraucher oder an einen Unternehmer zu liefern, der seinerseits gegenüber Verbrauchern derartige Leistungen erbringt, hat er uns vor Vertragsschluss darauf hinzuweisen;
d) andere subjektive und objektive Merkmale in seiner Sphäre, die zu einem besonderen gesetzlichen Schutz für ihn oder Dritte führen;
e) Äußerungen einschließlich Werbeaussagen von uns oder Dritten, auf die er vertraut;
f) einen Verwendungszweck, der Einfluss auf die Verjährung von Rechten bei Mängeln hat;
g) ein Schuldverhältnis zwischen ihm und Dritten – insbesondere Verbrauchern –, das Rückgriffsansprüche oder andere Rechte gegen uns begründenden kann,
h) sein geplantes Vorgehen nach einer uns gesetzten Frist, die mindestens 14 Tage beträgt, zur Leistung oder Nacherfüllung.
(3) Der Vertragspartner muss:
a) uns Transportschäden und offensichtliche Mängel der Vertragsgegenstände innerhalb von 14 Kalendertagen; schriftlich mitteilen,
b) bei einer Rückabwicklung des Vertrags Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Vertragsgegenstände entstandene Verschlechterung leisten.
(4) Der Vertragspartner ist verpflichtet, sich an unsere Hardware- und Betriebssystemempfehlungen zu halten und die Software nur bestimmungsgemäß zu benutzen. Ferner hat er hard- und softwareseitige Vorkehrungen durch uns zu dulden, die als Kopierschutz dienen und den Gebrauch der Software nicht wesentlich beeinträchtigen. Der Vertragspartner muss seine Daten, seine Hardware und seine übrige Software durch die ihrem Wert und den Kosten ihrer Wiederbeschaffung entsprechenden Maßnahmen sichern, um etwaige auf die gelieferte
Software zurückzuführende Schäden oder Beeinträchtigungen möglichst auszuschließen.
§ 6 Leistung und deren Beschaffenheit, Verzug
(1) Der Leistungs- und Erfüllungsort ist am Sitz unserer Gesellschaft. Zur Erbringung von vertraglichen Leistungen dürfen wir uns ganz oder teilweise Dritter bedienen.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Zahlen, Masse, Gewichte, Verwendungsmöglichkeiten und andere Daten zur Beschreibung der vertraglichen Leistungen und deren tatsächlichen und rechtlichen Eigenschaften bestimmen nur dann Umfang und Beschaffenheit der vertraglichen Leistungen, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart ist. Spezielle Erwartungen und Verwendungszwecke müssen ausdrücklich vertraglich vereinbart werden. Die in unseren öffentlichen Äußerungen wie Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Werbung und Preislisten enthaltenen Angaben über Eigenschaften gehören nur zur Beschaffenheit, soweit sie ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind.
Öffentliche Äußerungen eines Dritten gehören nur zur Beschaffenheit der Leistung, wenn sie im Vertrag ausdrücklich vereinbart sind oder wir sie uns ausdrücklich und schriftlich in öffentlichen Äußerungen zu Eigen gemacht haben.
(3) Garantien, Zusicherungen und besondere Risiken werden von uns nicht übernommen, wenn dies nicht ausdrücklich im Vertrag schriftlich vereinbart ist. Leistungszeitangaben sind annähernd und unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit wurde ausdrücklich zugesagt.
Angaben zur Beschaffenheit der Leistung in unseren vertraglichen Erklärungen, öffentlichen oder nichtöffentlichen Äußerungen oder öffentlichen Äußerungen eines Dritten enthalten keine Garantie (Zusicherung).
(4) Vertragsgegenständliche Software ist auf die durchschnittlichen Bedürfnisse des Anwenders ausgerichtet und kann nicht jedem individuellen Bedürfnis Rechnung tragen. Der Vertragspartner erkennt an, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist, Software
fehlerfrei für alle Anwendungsbedingungen zu entwickeln. Der Vertragspartner wird daher insbesondere selbst sicherstellen, dass die Software in dem von ihm gewünschten Lieferumfang seinen Anforderungen genügt. Prüfung oder Beratung leisten wir nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Software wird, wenn nichts anderes vereinbart wird, in einer für die Betriebssysteme Microsoft Windows (ab Windows 7 Professional) oder Mac OS X (ab Version 10.9.0) geeigneten Fassung geliefert. Ist Software zu liefern, so sind wir verpflichtet, den Objektcode auf einem Datenträger zu übergeben. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes.
(5) Die dauerhafte Lauffähigkeit der gelieferten Software ist von der regelmäßigen Installation von Updates abhängig. Unterhält der Vertragspartner keine Support- und Updatevereinbarungen mit uns, sind wir nicht verpflichtet, dem Vertragspartner oder im Falle einer zulässigen Weiterveräußerung seinem Rechtsnachfolger die dauerhafte Nutzung ohne weitere Updates durch Lieferung einer entsprechenden Software zu ermöglichen.
(6) Werden Leistungen aufgrund von Vorgaben des Vertragspartners erbracht oder verändert, sind wir ohne besondere Vereinbarung nicht zur Prüfung dieser Vorgaben verpflichtet. Dem Vertragspartner stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, die auf diese Vorgaben oder
von ihm verwendete oder von Dritten gelieferte Hard- oder Software zurückzuführen sind.
(7) Im Falle unseres Verzuges kann der Vertragspartner nach fruchtlos abgelaufener angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Verzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die
Leistung länger als zwei Monate nach der vereinbarten Leistungszeit nicht erfolgt. Ansprüche auf Schadens- (einschließlich etwaiger Folgeschäden) und Aufwendungsersatz sind – nachstehende Einschränkung ausgenommen – ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzung
gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
(8) Beim Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des jeweiligen Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, etwa bei höherer Gewalt, Verzögerung der Anlieferung von Rohstoffen, Streik und
ähnlichen Ereignissen, auch soweit diese bei unseren Vorlieferanten eintreten, sind wir zum vollständigen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag oder zur Verlängerung der Leistungszeit um die Dauer des Hindernisses berechtigt.
§ 7 Eigentum und Urheberrecht
(1) Die Übertragung des Eigentums an den gelieferten Sachen erfolgt aufschiebend bedingt durch die vollständige, vertragsgemäße Zahlung sämtlicher unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehungmit dem Vertragspartner.
(2) Die Einräumung des Nutzungsrechts an dem von der Software umfassten Computerprogramm erfolgt aufschiebend bedingt durch die vollständige, vertragsgemäße Zahlung nach Absatz 1.
Der Bestand des Nutzungsrechts ist auflösend bedingt durch die Wirksamkeit des Vertrages.
(3) Das Eigentum und das Urheberrecht an der Software (Computerprogramm) verbleiben ausschließlich bei uns. Sie werden durch die vorstehenden Regelungen auch nicht mittelbar beeinflusst.
§ 8 Nutzungsrecht, Kopien, Modifikationen und Dekompilierung
(1) Der Vertragspartner erhält das dauerhafte, weder übertragbare noch ausschließliche Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichen Software (Computerprogramm). Er ist zum Installieren, Laden, Anzeigen, Ablaufen und Speichern des Computerprogramms berechtigt.
(2) Das Nutzungsrecht erlaubt nicht die Übersetzung, Umarbeitung, Vermietung, Vervielfältigung sowie andersartige Nutzungen und Verwertungen, insbesondere durch neue Technologien oder Vertriebsformen. Eine Verbreitung oder Übertragung des Computerprogramms
außerhalb des Gebiets der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist nicht zulässig. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Es wird nur das Recht zur Einzelnutzung gewährt. Bei einer Netzwerklizenz gilt dieses Nutzungsrecht für die vereinbarten Einzelplätze des vertraglich bestimmten lokalen Netzwerks. Der Vertragspartner ist verpflichtet, jede selbständige Nutzung durch Dritte zu verhindern. Auch mit dem Vertragspartner verbundene Unternehmen, Gesellschafter oder räumlich oder organisatorisch getrennte Betriebsstätten des gleichen Trägers sind Dritte.
(4) Der Nutzungsberechtigte darf eine einzige funktionsfähige Kopie des Computerprogramms durch ordnungsgemäße Installation auf einen Massenspeicher von den Original-Datenträgern und den Original-Dateien anfertigen. Hierbei ist ein etwa geliefertes Installationsprogramm
zu verwenden. Er ist nur zur Anfertigung von Sicherungskopien des installierten Computerprogramms berechtigt, wenn diese ausschließlich Archivierungszwecken dienen und ein fremder Zugriff darauf nicht möglich ist, insbesondere nicht aus öffentlichen Netzen. Die Sicherungskopien sind mit Urheber- und Copyright-Vermerken zu versehen. Die Anfertigung von Kopien der Original-Datenträger ist nicht erlaubt.
(5) Vor einer eigenmächtigen Berichtigung eines Fehlers ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, uns über den Fehler schriftlich zu unterrichten und uns eine angemessene Frist zur freiwilligen Behebung des Fehlers einzuräumen, ohne dass dadurch eine Rechtspflicht unsererseits begründet oder die Gewährleistung und Haftung berührt werden. Beheben wir den Fehler nach Massgabe obiger Bestimmung nicht, so darf dies der Nutzungsberechtigte selbst und auf eigene Kosten veranlassen, jedoch nur im Rahmen der unmittelbaren  Fehlerbeseitigung. Fehler sind nur objektive Fehler.
(6) Vor einer Dekompilierung nach dem Urheberrechtsgesetz muss der Nutzungsberechtigte von uns die Bereitstellung der benötigten Informationen schriftlich und unter Angabe des Verwendungszwecks anfordern. Im Übrigen ist eine Dekompilierung nach Maßgabe
zwingender gesetzlicher Vorschriften ausgeschlossen. Der Dekompilierung stehen ähnliche Massnahmen gleich.
(7) Mit der Übertragung der Software erlöschen die Rechte des Nutzungsberechtigten. Bei einer Übertragung der Software müssen dem Empfänger die Original-Datenträger, Dokumentationen und Kopierschutzeinrichtungen weitergegeben und sämtlicher Programmcode der Software beim Übertragenden dauerhaft vernichtet werden. Die Anerkennung und Einwilligung in die Software-Lizenzbedingungen durch den Empfänger ist Voraussetzung für die Übertragung der Software. Ansprüche auf Softwarepflege können dadurch nicht hergeleitet werden.
(8) Vorhandene Urheberrechtsvermerke und Registriermerkmale, wie insbesondere Registriernummern in der Software dürfen weder entfernt noch verändert werden.
(9) Bei einem Verstoss des Vertragspartners gegen die vorliegenden Bestimmungen sind wir unbeschadet anderer und weitergehender Rechte befugt, eine Vertragsstrafe von EUR 10.000 für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verlangen sowie das eingeräumte Nutzungsrecht mit
sofortiger Wirkung zu widerrufen und alle Programmkopien und Informationen über die die Software enthaltenden Unterlagen heraus zu verlangen. Das Recht des Vertragspartners zum Nachweis eines geringeren Schadens bleibt unberührt.
§ 9 Installation der Software, Schulung
(1) Die Installationen der Software und von Updates wird vom Vertragspartner selbst vorgenommen, es sei denn eine Durchführung dieser Arbeiten durch das Medienbüro Achim Strukmeier e.K. wurde explizit schriftlich vereinbart und entsprechend berechnet. Er sorgt dafür, dass die ihm mitgeteilten Anforderungen an Hardware und die sonstige Umgebung, insbesondere der Anschluss an das Computernetz einschließlich aller Verkabelungen vor Installation, erfüllt sind.
(2) Die Einrichtung geeigneter Bildschirmarbeitsplätze, ins- besondere die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen, wird von uns weder geschuldet noch geprüft.
(3) Während der Installation und des Testbetriebes wird der Vertragspartner die Anwesenheit kompetenter und geschulter Mitarbeiter sicherstellen und andere Arbeiten mit der Computeranlage erforderlichenfalls einstellen. Er wird vor jeder Installation für die Sicherung
seiner gesamten Daten sorgen.
(4) Die Schulung von Mitarbeitern findet grundsätzlich in unseren Schulungszentren oder Schulungsräumen unserer Vertragspartner in dem vertraglichen festzulegenden Umfang statt. Der Vertragspartner stellt sicher, notfalls durch vorangehende eigene Schulungsmaßnahmen,
dass die Mitarbeiter sicher im Umgang mit Computern, Betriebssystemen (insbesondere Windows und Mac OS X), Anwendungssoftware und dem eingerichteten Netzwerk sind. Geeignete Schulungsräumlichkeiten mit eingerichtetem Computerarbeitsplatz für Demonstrationszwecke sind vom Vertragspartner zu stellen.
§ 10 Softwarepflege (Update/Support)
(1) Die Softwarepflege ist nur gegen Entgelt und nur bei Vorliegen schriftlicher Supportvereinbarungen geschuldet.
(2) Updates dienen der laufenden Anpassung bestehender Programmversionen an die technische Entwicklung, insbesondere im Hinblick auf das Betriebssystemumfeld anderer technischer Geräte und Anwendungen, die zum Zeitpunkt des Erscheinens einer Programmversion nicht
vorhergesehen werden und deshalb auch nicht in das Grund-Lizenzentgelt eingeschlossen werden kann. Wir sind nur verpflichtet, die Software nach billigem Ermessen zu pflegen und in diesem Zusammenhang Updates zu entwickeln. Hierbei ist insbesondere unser Aufwand im Verhältnis zur Update- Vergütung über einen längeren Zeitraum massgebend.
(3) Von Updates zu unterscheiden sind Upgrades, die Neuentwicklungen von Programmversionen darstellen und deren Bezug gesondert zu vergüten ist. In Abhängigkeit vom jeweiligen Produkt können diese im Verhältnis zur Grundlizenz fakultativ oder obligatorisch sein. Es
sind die Bedingungen der jeweiligen Vertragslizenz zu beachten.
(4) Ein Update umfasst:
a) den lauffähigen Programmcode des Updates. Er kann auf die bisher lizenzierte Software aufbauen, diese modifizieren oder durch eine neue Version ersetzen. Der Programmcode des Updates ist dem Updateberechtigten in zumutbarer Weise zugänglich zu machen, beispielsweise durch Eigentumsverschaffung an handelsüblichen Datenträgern oder durch die Schaffung von Download-Möglichkeiten per Internet oder Mailbox. Computerprogramm ist der lauffähige Programmcode, der unter Einbeziehung des Programmcodes des Updates in der genannten Weise aus dem bisher lizenzierten Programmcode entsteht.
b) ein einzelnes Nutzungsrecht an dem Computerprogramm nach Maßgabe und im Umfang der Regelungen in § 8. Dieses Nutzungsrecht ersetzt das bisherige Nutzungsrecht, welches dadurch erlischt.
c) eine gedruckte oder druckbare Dokumentation ist nicht Gegenstand eines Updates.
(5) Ein Upgrade umfasst:
a) die Integration von neuen Funktionen
b) die Anpassung an aktuelle Programmanforderungen
c) die Anpassung an aktuelle PC-Technologien und Betriebssystemanforderungen
§ 11 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise sind freibleibend. Preisansätze in Kostenanschlägen sind unverbindlich; Überschreitungen des Kostenanschlages bis zu 25% sind unwesentlich. Unsere Preise umfassen nur ausdrücklich genannte Leistungsgegenstände, jedoch insbesondere nicht die vom Vertragspartner zu tragenden Auslagen, Transport- und Verpackungskosten sowie (Umsatz-)Steuern. Wir behalten uns das Recht vor, bei Aufträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten die Preise entsprechend der eingetretenen Kostenveränderungen anzupassen, sofern wir diese nicht zu vertreten haben.
(2) Nach Vertragsabschluss, nach Leistungsbeginn sowie nach Erbringung einer Teilleistung dürfen wir jeweils Abschlagszahlungen bis zu insgesamt 50% der voraussichtlichen Gesamtvergütung verlangen.
(3) Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig.
(4) Der Verzug des Vertragspartners und unsere Rechte wegen Verzugs richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. In Verzug kommt der Vertragspartner spätestens zwei Wochen nach Fälligkeit und
a) nach Zugang eines Leistungsverlangens, einer Rechnung oder einer gleichwertigen Leistungsaufstellung oder
b) nach Empfang der Gegenleistung.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

(6) Sofern ein ein Service und Wartungsvertrag abgeschlossen wurde oder Serviceleistungen von Dritten über uns abgewickelt werden, beläuft sich die Laufzeit in der Regel auf ein Jahr. Der Vertrag kann bis zum Ende des 9 Monats jeder Laufzeit schriftlich gekündigt werden. Erfolgt keine schriftliche Kündigung, verlängert sich die Laufzeit um ein weiteres Jahr. 
§ 12 Abnahme, Gefahrübergang
(1) Eine Versendung erfolgt nur auf Verlangen des Vertragspartners. Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Vertragspartner zumutbar sind. Leistungen sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Vertragspartner abzunehmen. Die Leistung gilt als vertragsgemäß und vorbehaltlos abgenommen, wenn der Vertragspartner nicht spätestens 14 Tage nach der Übergabe die Mängel schriftlich mitteilt.
(2) Im Fall der Versendung von Vertragsgegenständen sind wir berechtigt, die Vertragsgegenstände auf Kosten des Vertragspartners zu versichern.
§ 13 Schadens- und Aufwendungsersatz
(1) Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Pflichtverletzungen oder wenn die fällige Leistung von uns nicht oder nicht wie geschuldet erbracht wird, wegen Verzugs oder bei Mängeln stehen dem Vertragspartner nur zu für
1.1 Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf unserer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
1.2 sonstige Schäden, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder auf der mindestens fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalspflichten) unsererseits oder einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung
eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen und
1.3 Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) oder einer Beschaffenheits- oder HaItbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) fallen.
(2) Soweit unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit und für grob fahrlässiges Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, nicht nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, haften wir nur für den typischerweise bei Vertragsschluss zu
erwartenden Schaden und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur bis zur Höhe des Erfüllungsinteresses. Für Datenverlust oder -beschädigung haften wir nur in Höhe der Kosten der Wiederherstellung bei Vorhandensein ordnungsgemäßer Sicherungskopien.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten auch für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus Schuldverhältnissen, die durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnlicher geschäftlicher Kontakte entstehen. Kommt ein Vertrag zwischen uns
und dem Vertragspartner zustande, so gelten Schadensersatzansprüche des Vertragspartners als erlassen, die nicht nach den vorstehenden Bestimmungen bei bestehendem Vertrag begründet wären.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche, die der Vertragspartner aus übergegangenem Recht geltend macht. Auf ausländisches Recht kann sich der Vertragspartner nur berufen, soweit der Anspruch auch bei Anwendung der vorstehenden Bestimmungen
und dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen begründet wäre.
§ 14 Sach- und Rechtsmängelhaftung
(1) Der Vertragspartner hat die von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, soweit sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen. Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige, so gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, muss die Anzeige innerhalb von 14 Tagen nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Leistung in Ansehung des Mangels als genehmigt. Haben wir den Mangel arglistig verschwiegen, können wir uns auf diesen Absatz nicht berufen.
(2) Wir sind berechtigt, den Mangel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (NacherfüIlung) zu beseitigen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Vertragspartner den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Das Recht des Vertragspartners auf Schadensersatz bleibt unberührt.
(3) In Abweichung von Absatz 2 gilt bei Lieferung von Hardware und Fremdsoftware, dass wir zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung unsere entsprechenden Ansprüche gegen unseren Lieferanten oder den Hersteller an den Vertragspartner abtreten können.
Der Vertragspartner muss vor der Geltendmachung seiner Rechte auf NacherfüIlung uns gegenüber auf Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme, Schadensersatz statt der Leistung, Rücktritt oder Minderung zunächst unseren Lieferanten oder den Hersteller notfalls auch
gerichtlich in Anspruch nehmen, es sei denn, dass dies für den Vertragspartner unzumutbar wäre.
(4) Im Falle der Nacherfüllung hat uns der Vertragspartner auf Anfrage alle für die Fehlerdiagnose und -beseitigung nötigen Informationen mitzuteilen und uns bei fernmündlicher Nachbesserung oder bei Nachbesserung durch Datenfernübertragung einen geschulten und
kompetenten Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, der zur Mitwirkung an der Nachbesserung mitzuwirken hat. Bei einer Nacherfüllung vor Ort ist uns ungehinderter Zugang zu der mangelhaften Ware zu geben, erforderlichenfalls sind andere Arbeiten an der Hardware oder
im Netz des Vertragspartners einzustellen. Nimmt uns der Vertragspartner auf Nacherfüllung in Anspruch und stellt sich heraus, dass dieser Anspruch nicht besteht, z.B. bei Anwenderoder Bedienungsfehlern, hat uns der Vertragspartner alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ware und der Nacherfüllung entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, er hat unsere Inanspruchnahme nicht zu vertreten.
(5) Bei Ausfall des Systems durch einen von uns zu vertretenden Fehler stellen wir die Daten in dem vor dem Ausfall vom Vertragspartner zuletzt durchgeführten Stand der Datensicherung wieder her. Die entsprechenden Daten stellt der Vertragspartner in maschinenlesbarer Form
zur Verfügung.
(6) Im Fall von Eingriffen des Vertragspartners in die von uns erbrachten Leistungen, insbesondere in den Programmcode, die nicht durch die Betriebsanleitung oder sonstige Gebrauchsanweisungen ausdrücklich zugelassen sind, stehen dem Vertragspartner keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn der Vertragspartner uns nicht darlegt und beweist, dass der Mangel nicht auf dem Eingriff beruht.
(7) Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Alle übrigen Ansprüche des Vertragspartners wegen Sachmängeln, insbesondere auf Nacherfüllung, Schadensersatz, Ersatz von Aufwendungen bei Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung
und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb eines Jahres. Das gleiche gilt für Ansprüche wegen Rechtsmängeln mit folgender Ausnahme: Ansprüche wegen eines Mangels, der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen Herausgabe der Leistung verlangt werden kann, verjähren innerhalb von 5 Jahren.
§ 15 Gefahrenübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Transporteur, spätestens jedoch mit Verlassen unserer Geschäftsräume auf den Abnehmer über, gleichgültig, von welchem Ort der Versand erfolgt und welche Partei
die Frachtkosten trägt.
§ 16 Retouren
(1) Die von uns gelieferten Waren sind vom Umtausch und von der Rückgabe ausgeschlossen, soweit nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. In jedem Falle werden Retouren nur frei Haus angenommen und zum Bezugspreis gutgeschrieben. Wir sind berechtigt, eine Retourenbearbeitungspauschale von 10% des Kaufpreises zu erheben. Beanstandungen sind uns innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen. Gutschriften aufgrund von Retouren werden nicht ausbezahlt, sondern auf unsere nächste Lieferung verrechnet; eine Auszahlung wird nur vorgenommen, soweit bis zum nächstfolgenden Jahresende keine neue Lieferung erfolgt.
§ 17 Verpackung und Versand
(1) Die Verpackung erfolgt nach Fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Transportweg und -mittel werden durch uns bestimmt, soweit der Abnehmer keine abweichende Festlegung trifft und deren Mehrkosten vollständig übernimmt.
§ 18 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller, auch künftiger und bedingter Forderungen gegen den Abnehmer bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Der  Abnehmer ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr gegen Bezahlung oder unter Eigentumsvorbehalt zu veräussern; Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind hingegen nicht zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder anderen Rechtsgründen bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Rechte, insbesondere Forderungen, tritt der Abnehmer sicherheitshalber in
vollem Umfang an uns ab. Der Abnehmer bleibt aber widerruflich ermächtigt, die Forderungen gegenüber seinen Abnehmern im eigenen Namen einzuziehen. Bei einem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Abnehmer auf das Eigentum des Medienbüro Achim Strukmeier e.K. hinweisen und unverzüglich eine Benachrichtigung unternehmen. Gerät der Abnehmer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Er hat uns zu diesem Zweck Zutritt zu den noch vorhandenen Waren zu gewähren. Über die Forderungen gegenüber Dritten aus dem Weiterverkauf unserer Waren wird der Abnehmer diese auf Aufforderung hin unverzüglich umfassend informieren und den Dritten die Abtretung unverzüglich anzeigen.
§ 19 Sonstige Leistungen
Es gelten zu dem die Allgemeine Vertragsgrundlagen für Illustrations-, Grafik- & Design-Leistungen des Medienbüro Achim Strukmeier.
§ 20 Rechtswahl, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
(1) Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, auch soweit andere Rechtsordnungen dem entgegenstehen oder dies nicht anerkennen. Nicht anzuwenden sind Bestimmungen, die bei Auslandsberührung gelten, insbesondere die des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand ist im Rahmen der gesetzlichen Dispositionsbefugnis das für unseren Hauptsitz zuständige Gericht. Gerichtsstände, die uns das Gesetz für eine Klage gegen den Vertragspartner eröffnet, sind dadurch nicht ausgeschlossen.
(3) Sollte ein Teil des Vertrags unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Regelungslücke herausstellen, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhalts.

 

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